Darf ehemaliger Arbeitgeber Auskunft geben über Krankheit
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Darf ehemaliger Arbeitgeber Auskunft geben über Krankheit und Fehlzeiten?

Wer sich auf eine neue Stelle bewirbt, muss oft damit rechnen, dass der potenzielle neue Arbeitgeber Informationen über den bisherigen beruflichen Werdegang einholen möchte. Besonders sensibel wird es, wenn frühere Gesundheitsdaten im Raum stehen. Darf ehemaliger Arbeitgeber Auskunft geben über Krankheit?

Diese Frage betrifft nicht nur arbeitsrechtliche Aspekte, sondern berührt auch das Persönlichkeitsrecht und datenschutzrechtliche Grundsätze. Der folgende Artikel erklärt, wann Auskünfte erlaubt sind, welche Grenzen gelten und was Arbeitgeber wie Arbeitnehmer beachten müssen.

Wann darf ehemaliger Arbeitgeber Auskunft geben über Krankheit?

Wann darf ehemaliger Arbeitgeber Auskunft geben über Krankheit? 

Grundsätzlich ist es einem ehemaligen Arbeitgeber untersagt, sensible Informationen wie Gesundheitsdaten an Dritte weiterzugeben. Auch wenn der neue Arbeitgeber Kontakt aufnimmt, muss geprüft werden, ob überhaupt ein berechtigtes Interesse vorliegt. „Darf ehemaliger Arbeitgeber Auskunft geben über Krankheit?“, ist daher eine Frage, die sich nicht pauschal beantworten lässt, sondern vom Einzelfall abhängt.

Eine Weitergabe darf nur erfolgen, wenn sie durch eine ausdrückliche Einwilligung des Arbeitnehmers gedeckt ist oder ausnahmsweise ein überwiegendes berechtigtes Interesse des neuen Arbeitgebers besteht. Die Hürden dafür sind jedoch sehr hoch. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers unter besonderem Schutz.

Was gehört zu den sensiblen Gesundheitsdaten?

Informationen über eine frühere Erkrankung fallen unter die besonders geschützten personenbezogenen Daten. Dazu zählen zum Beispiel Angaben zur Art der Erkrankung, zur Dauer einer Arbeitsunfähigkeit oder zu chronischen Beschwerden. Nach Artikel 9 der Datenschutz-Grundverordnung dürfen solche Daten grundsätzlich nicht verarbeitet werden.

Ein Unternehmen, das Auskunft über die Krankheit eines früheren Mitarbeiters erteilt, ohne dass eine rechtliche Grundlage vorliegt, handelt datenschutzwidrig. Selbst die bloße Bestätigung, dass ein Mitarbeiter häufiger krank war, kann bereits einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellen.

Welche Rolle spielt das Persönlichkeitsrecht?

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Arbeitnehmer in besonderer Weise. Dazu zählt auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Es erlaubt dem Einzelnen, selbst darüber zu entscheiden, welche Informationen über ihn preisgegeben werden. Insbesondere die Offenlegung von Gesundheitsdaten ist deshalb besonders kritisch zu beurteilen.

Wenn der neue Arbeitgeber fragt: „Darf ehemaliger Arbeitgeber Auskunft geben über Krankheit?“, muss die Antwort in den allermeisten Fällen lauten: nein. Denn das Persönlichkeitsrecht überwiegt in der Regel das Informationsinteresse des neuen Arbeitgebers. Nur bei schwerwiegenden Ausnahmefällen kann eine Abwägung zugunsten des Auskunftsinteresses erfolgen.

Wie wird das berechtigte Interesse des neuen Arbeitgebers bewertet?

Ein berechtigtes Interesse kann dann bestehen, wenn die früheren gesundheitlichen Einschränkungen unmittelbare Auswirkungen auf die Ausübung der neuen Stelle haben. Ein Beispiel wäre ein Beruf, bei dem körperliche Belastbarkeit zwingend erforderlich ist, etwa bei einem Einsatz im Rettungsdienst oder im Bauwesen.

Allerdings reicht ein allgemeines Interesse nicht aus. Das Interesse des neuen Arbeitgebers muss konkret, aktuell und erheblich sein. Die bloße Neugier oder ein Wunsch nach Absicherung genügen nicht. Eine Einwilligung des Arbeitnehmers oder ein gerichtsfest belegter Ausnahmefall müssen vorliegen.

Was sagt das Arbeitsrecht zur Weitergabe solcher Informationen?

Aus arbeitsrechtlicher Sicht sind Arbeitgeber zur Fürsorge verpflichtet. Das bedeutet, dass sie die Interessen ihrer ehemaligen Arbeitnehmer wahren müssen. Dazu gehört auch der Schutz vertraulicher Informationen. Das Arbeitsrecht verbietet deshalb grundsätzlich jede Form der Weitergabe sensibler Daten ohne Zustimmung des Betroffenen.

Auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bleiben diese Pflichten bestehen. Arbeitgeber dürfen nicht ohne Weiteres Informationen aus der Personalakte preisgeben, selbst wenn der neue Arbeitgeber explizit danach fragt. Die Pflicht zur Verschwiegenheit über Gesundheitsdaten besteht dauerhaft.

Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei Verstößen?

Darf ehemaliger Arbeitgeber Auskunft geben über Krankheit?  Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei Verstößen?

Gibt ein ehemaliger Arbeitgeber unzulässig Auskunft über eine frühere Krankheit, kann dies verschiedene rechtliche Folgen haben. Zum einen handelt es sich um einen Verstoß gegen das Datenschutzrecht. Zum anderen kann der betroffene Arbeitnehmer Unterlassung oder Schadensersatz verlangen.

Das Bundesdatenschutzgesetz sieht bei unzulässiger Offenlegung personenbezogener Daten empfindliche Sanktionen vor. In besonders schweren Fällen kann auch ein Bußgeld gegen das Unternehmen verhängt werden. Für den betroffenen Arbeitnehmer besteht außerdem die Möglichkeit, sich mit Unterstützung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht gegen solche Eingriffe zu wehren.

Wie kann ein Arbeitnehmer seine Rechte schützen?

Wer sich bewirbt und verhindern möchte, dass alte Gesundheitsdaten ungewollt weitergegeben werden, sollte einige Vorsichtsmaßnahmen ergreifen. So ist es ratsam, im Bewerbungsschreiben keine früheren Arbeitgeber als Referenz anzugeben, wenn Unsicherheiten hinsichtlich des Umgangs mit sensiblen Informationen bestehen.

Zudem kann eine schriftliche Vereinbarung mit dem früheren Arbeitgeber getroffen werden, die Auskünfte ohne vorherige Rücksprache ausschließt. Auch eine ausdrückliche Erklärung gegenüber dem neuen Arbeitgeber, dass keine Weitergabe sensibler Daten gewünscht ist, kann Klarheit schaffen.

Was gilt beim Arbeitszeugnis?

Ein wichtiger Punkt im Zusammenhang mit dem Thema „Darf ehemaliger Arbeitgeber Auskunft geben über Krankheit?“ ist das Arbeitszeugnis. Ein solches Zeugnis muss der Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausstellen. Dabei gilt, Gesundheitsdaten dürfen im Zeugnis grundsätzlich nicht erwähnt werden.

Auch verklausulierte Formulierungen, die auf eine Erkrankung schließen lassen, sind unzulässig. Ein Satz wie „Der Mitarbeiter war stets bemüht, seine Aufgaben zu erfüllen“ kann im arbeitsrechtlichen Zusammenhang negativ ausgelegt werden, doch konkrete Hinweise auf Krankheiten sind nicht erlaubt. Solche Formulierungen können im Zweifel angefochten werden.

Darf ehemaliger Arbeitgeber Auskunft geben über Krankheit? Welche Ausnahmen gibt es?

Darf ehemaliger Arbeitgeber Auskunft geben über Krankheit? Welche Ausnahmen gibt es?

Es gibt sehr wenige Ausnahmen, in denen ein ehemaliger Arbeitgeber tatsächlich Angaben zur Krankheit machen darf. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer eine Einwilligung erteilt hat. Auch wenn ein gerichtliches Verfahren läuft und die Gesundheitsdaten relevant sind, kann eine Offenlegung erlaubt sein.

Ein weiteres Beispiel: Hat ein Mitarbeiter durch sein Verhalten eine Gefahr für andere dargestellt, etwa weil er wissentlich mit ansteckender Krankheit gearbeitet hat, kann unter engen Voraussetzungen ein Auskunftsrecht bestehen. Auch hier muss jedoch eine Interessenabwägung erfolgen, bei der das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers berücksichtigt wird.

Wie verhalten sich Unternehmen in der Praxis?

In der Realität halten sich viele Unternehmen an die rechtlichen Vorgaben und vermeiden jede Äußerung zu früheren Erkrankungen ihrer Mitarbeiter. Die Angst vor rechtlichen Konsequenzen ist groß, und die Unsicherheit im Umgang mit sensiblen Daten ist weit verbreitet. Deshalb ist es eher die Ausnahme, dass Gesundheitsdaten weitergegeben werden.

Neue Arbeitgeber, die trotzdem Informationen einholen möchten, fragen meist allgemeiner nach der Zuverlässigkeit oder Belastbarkeit. Ehemalige Arbeitgeber bleiben dann meist bei neutralen Aussagen oder verweisen auf das Arbeitszeugnis. Der verantwortungsvolle Umgang mit sensiblen Informationen gehört inzwischen zur Unternehmenskultur.

Fazit: Darf ehemaliger Arbeitgeber Auskunft geben über Krankheit?

Die Frage „Darf ehemaliger Arbeitgeber Auskunft geben über Krankheit?“ lässt sich mit wenigen Worten beantworten: in der Regel nein. Das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers sowie das Datenschutzrecht setzen enge Grenzen. Ohne ausdrückliche Einwilligung ist eine Weitergabe von Gesundheitsdaten in nahezu allen Fällen unzulässig.

Arbeitgeber sind gut beraten, solche Auskünfte strikt zu vermeiden. Arbeitnehmer wiederum sollten ihre Rechte kennen und im Zweifel rechtlichen Beistand suchen. Wer im Bewerbungsprozess auf Transparenz und klare Kommunikation setzt, kann viele Unsicherheiten von vornherein vermeiden. Der Schutz sensibler Daten bleibt ein zentrales Thema im modernen Arbeitsleben.

FAQs: Darf ehemaliger Arbeitgeber Auskunft geben über Krankheit? Ihre Fragen beantwortet

Kann mein neuer Arbeitgeber sehen, wie oft ich krank war?

Ein neuer Arbeitgeber hat grundsätzlich keinen Einblick in die Krankentage eines Bewerbers oder früheren Mitarbeiters. Solche Informationen gehören zu den besonders geschützten Gesundheitsdaten und dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung nicht weitergegeben werden.

Auch das Arbeitszeugnis darf keine Hinweise auf Krankheitszeiten enthalten. Selbst bei einer Nachfrage beim alten Arbeitgeber darf ohne rechtliche Grundlage keine Auskunft über die Häufigkeit von Fehlzeiten aufgrund von Krankheit gegeben werden.

Wer darf meine Krankmeldung einsehen?

  • Personalabteilung des aktuellen Arbeitgebers
  • direkte Vorgesetzte nur eingeschränkt (ohne Diagnose)
  • gesetzliche Krankenkasse (zur Abrechnung)
  • medizinischer Dienst der Krankenkasse (bei Überprüfung)
  • behandelnde Ärztinnen oder Ärzte (mit Schweigepflicht)
  • der Arbeitnehmer selbst

Kann der neue Arbeitgeber den alten Arbeitgeber kontaktieren?

Der neue Arbeitgeber darf grundsätzlich versuchen, Kontakt zum alten Arbeitgeber aufzunehmen. Allerdings dürfen dabei nur allgemeine Informationen zum Arbeitsverhältnis erfragt werden, etwa zur Dauer der Beschäftigung oder zur Position. Für spezifische Angaben – insbesondere über Fehlzeiten oder Krankheiten – ist eine Einwilligung des Arbeitnehmers notwendig. Ohne diese Zustimmung darf der frühere Arbeitgeber keine Auskunft erteilen. Wird diese Grenze überschritten, kann das Persönlichkeitsrecht verletzt sein.

Was darf der Arbeitgeber über meine Krankheit wissen?

Thema Darf der Arbeitgeber es wissen?
Art der Erkrankung Nein
Dauer der Krankschreibung Ja (aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ersichtlich)
Arbeitsunfähigkeit an sich Ja
Diagnose oder medizinische Details Nein
Chronische oder psychische Erkrankung Nein
Informationen aus ärztlichen Gutachten Nur mit Zustimmung
Häufigkeit von Fehlzeiten Nein (bei neuem Arbeitgeber)
Verdacht auf Krankheit Nein

 

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